Anwaltskanzlei BartelsProzesskostenhilfe


Wie gehe ich vor?
Ihr Mandat in Berlin

 
 
Anwaltsgebühren_BRAGOAlle Anwaltsgebühren haben eine 
Rechtsgrundlage:

Gesetz oder Honorarvereinbarung
 

Allgemeine Grundsätze

Gesetzliche Grundlage ist das RVG

Das Entgelt für jede anwaltliche Tätigkeit der in Deutschland zugelassenen Anwälte, somit für jede Gewährung rechtlichen Beistandes in allen Formen, ist seit 2004 gesetzlich festgelegt im Rechtsanwaltsvergütungegsetz (RVG). Vor Juni 2004 galt die "BRAGO"   

Die im RVG enthaltenen Gebühren sind:

a) Festgebühren, oder
b) Rahmengebühren.

Im gesetzlichen Gebührenrahmen bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühren nach
„billigem Ermessen“. Das bedeutet:

Zu berücksichtigen sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Bedeutung der Rechtssache für den Mandanten, der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers.
 

Vertragliche Grundlage kann die Honorarvereinbarung sein

Es ist zulässig, von der gesetzlichen Regelung abweichende Gebühren zu vereinbaren (Honorarvereinbarung). Im gerichtlichen Verfahren dürfen diese nur höher sein als die gesetzlichen Gebühren; im außergerichtlichen Verfahren können Anwalt und Mandant auch ein Zeithonorar vereinbaren, das niedriger ist als die gesetzlichen Gebühren. 
Zur Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung ist es erforderlich, dass diese Honorarver-einbarung schriftlich in einem gesonderten Schriftstück niedergelegt wird.
 

Bestehen für jede Art der anwaltlichen Tätigkeit besondere Gebührentatbestände? 

Ja. Abrechnungsgrundlage für die Gebühren sind, wenn eine schriftliche Honorarvereinbarung nicht vorliegt, zunächst einmal 
 

die „Angelegenheit“, also die Rechtssache als solche (z.B. Kaufpreisforderung, Erbauseinandersetzung, Strafverteidigung u.ä.), und sodann
die in der Angelegenheit auftragsgemäß durchgeführten Tätigkeiten des Anwalts. 

Diese Tätigkeiten lassen sich in zwei gebührenmäßig sehr unterschiedliche Tatbestände unterteilen:

aa) einerseits in die mündliche oder schriftliche Ratserteilung einschließlich der Erstellung von Gutachten. (Es handelt sich also jeweils um eine interne Tätigkeit ausschließlich dem eigenen Mandanten gegenüber), und

bb) in das Betreiben der Rechtssache andererseits, fast stets verbunden mit einem Auftreten des Rechtsanwalts für seinen Mandanten Dritten gegenüber.

Wichtig: Das Betreiben der Sache nach außen hin schließt die interne Beratung des eigenen Mandanten gebührenmäßig mit ein.

Bitte beachten Sie bei Ihrem Anwaltsbesuch: Wegen des gebührenmäßig erheblichen Unterschieds zwischen diesen beiden Tätigkeiten sollte von Anfang an, vor Beauftragung eines Rechtsanwalts, klargestellt werden, ob "nur" eine Beratung oder (auch) ein Betreiben der Angelegenheit durch den Anwalt nach außen gewünscht wird.
 

Wonach bemisst sich das Honorar?

Von unbedeutenden Ausnahmen abgesehen bildet der Gegenstandswert der Angelegenheit die eine Bemessungsgrundlage der Abrechnung. Darunter versteht man den objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse des  Auftraggebers; bei For-derungsangelegenheiten üblicherweise die Höhe der geltend zu machenden oder abzuwehrenden Forderung.

Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten, z.B. Ehescheidung, Baugenehmigung, Kündigung, Gewerbeerlaubnis, ist der Gegenstandswert teilweise den besonderen gesetzlichen Vorschriften oder aus der umfangreichen Rechtsprechung zu entnehmen. Im gerichtlichen Verfahren wird der Gegenstandswert (Streitwert) vom Geicht festgesetzt.

Dem Gegenstandswert ist eine Gebühreneinheit zugeordnet, die in einer Tabelle (Anlage A bzw. C für das Gebiet der ehemaligen DDR) festgelegt ist. Diese Gebühreneinheit wird üblicherweise als "eine Gebühr" bezeichnet.

Die zweite Bemessungsgrundlage der Abrechnung bildet die auftragsgemäß entfaltete Tätigkeit. Die Vergütung ist entsprechend der entfalteten Tätigkeit ein Bruchteil, ein Ganzes oder ein Vielfaches einer Gebühreneinheit nach der anliegenden Tabelle (Anla-ge A bzw. C für das Gebiet der ehemaligen DDR).
 

Die Gebühren bei interner Tätigkeit (Rat, Auskunft und Gutachten)

Für eine mündliche oder schriftliche Beratung erhält der Anwalt eine Gebühr von 1/10 bis 10/10 aus dem Gegenstandswert. Beschränkt sich die Tätigkeit auf eine erste Beratung, so ist die Gebühr nicht höher als 180,- €  ohne MwSt. 
Bei durchschnittlichen Umständen entsteht eine sog. Mittelgebühr von 5,5/10 der vollen Gebühr aus dem Gegenstandswert. Wird allerdings vom Anwalt ein schriftliches Gutachten verlangt (Sachverhalt und Beurteilung), so können je nach Umfang und Schwierigkeit höhere Gebühren anfallen. In einem solchen Falle empfiehlt es sich, bei Auftragserteilung die Gebührenhöhe einvernehmlich schriftlich festzulegen.
 

Die Gebühren bei einer zivil- oder verwaltungsrechtlichen Vertretung nach außen 

Beauftragt der Mandant den Anwalt, die Sache nach außen hin zu betreiben, ist zu unterscheiden:

a) Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes auf eine außergerichtliche Tätigkeit gegenüber Dritten, so fallen an:
 

eine Geschäftsgebühr von 5/10 bis 10/10 aus dem Gegenstandswert für das Betreiben der Angelegenheit als solche; 
eine Besprechungsgebühr von 5/10 bis 10/10, wenn mit dem Gegner oder Dritten
Besprechungen über Sach- oder Rechtslage oder beides geführt werden oder aber ein Mitwirken bei der Erstellung von Gesellschaftsverträgen den Gegenstand der Angelegenheit bildet; 
eine Beweisgebühr von 5/10 bis 10/10, wenn der Anwalt an einer von einem Ge-richt oder einer Behörde angeordneten Beweisaufnahme mitwirkt; 
eine Vergleichsgebühr von 15/10, wenn der Anwalt an der Erledigung der Ange-legenheit durch einen Vergleich (beiderseitiges Nachgeben) mitwirkt. 

Für die Ausfüllung des Gebührenrahmens gelten die obigen Ausführungen. Bei durchschnittlichen Umständen wird bei den Rahmengebühren die sog. Mittelgebühr (7,5/10) in Ansatz gebracht werden.

Wird eine ursprünglich außergerichtliche Angelegenheit rechtsanhängig, so wird die außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Prozessgebühr angerechnet.
 

Die Gebühren in einem zivilrechtlichen Verfahren

Wird ein gerichtliches Verfahren eingeleitet, so erhält der Anwalt für die erste Instanz im allgemeinen zwischen einer und drei vollen Gebühren berechnet nach dem jeweils vom Gericht festzusetzenden Streitwert; der Anfall der jeweiligen Gebühr hängt von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ab. So fällt an:

die 1,3-Verfahrensgebühr bei Einreichung der Klage bzw. der Bestellung für den
Beklagten mit Klageabweisungsanträgen; 
die 1,2-Terminsgebühr, wenn entweder ein Anwalt im Gerichtstermin erscheint (ob dort streitig verhandelt wird, spielt keine Rolle) oder beide Parteien auf eine Verhandlung verzcihetn, obwohl diese vorgeschrieben. 
die 1,0-Vergleichsgebühr, wenn die Parteien ihren Rechtsstreit unter Mitwirkung des Anwaltes durch einen Vergleich erledigen, d.h. sich einigen. 

Diese Gebühren fallen in jeder Instanz gesondert an, wobei im Berufungs- und Revisi-onsverfahren statt der vollen 1,3-Verhandlungsgebühr jjeweils 1,6 anfallen; im Revisionsverfahren beträgt die Prozessgebühr 20/10, wenn die Parteien sich nur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können.

Wird der Anwalt beauftragt, aus dem vollstreckbaren Titel (Urteil, Vergleich, vollstreckbare Urkunde) die Zwangsvollstreckung zu betreiben, so erhält er aus dem Streitwert eine weitere 0,3-Vollstreckungsgebühr.
 

Der „Verlierer“ trägt grundsätzlich alle Kosten

Bitte beachten Sie: Nach deutschem Prozessrecht muss der Unterliegende dem Obsiegenden dessen gesetzliche Anwaltskosten und Gerichtskosten im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen erstatten. Eine Ausnahme besteht z.B. vor dem Arbeitsgericht in der 1. Instanz. 
 

Erhöhungsgebühr wegen mehrerer Auftraggeber

Vertritt der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit mehrere Auftraggeber, so erhöht sich die Prozess- bzw. Geschäftsgebühr für jeden zusätzlichen Auftraggeber um 3/10, wobei die Höchstgrenze jedoch 30/10 bildet.
 

Schreib- und Portoauslagen des Anwalts

Neben den jeweiligen Gebühren erhält der Anwalt für seine allgemeinen Schreibauslagen in jeder Angelegenheit eine Pauschalvergütung von 20 % des Gebührenwertes, bis höchstens 20,- €, wenn er nicht bezüglich dieser Schreibauslagen eine konkrete Einzelabrechnung - wozu er berechtigt ist - vornimmt. Daneben werden Fotokopie-, Reise- und Abwesenheitskosten nach gesetzlich festgelegten Sätzen erstattet.
 

Hinzu kommt die Mehrwertsteuer

Die anwaltliche Tätigkeit unterliegt der deutschen Mehrwertsteuer (19 %); bei Tätigkeit für Mandanten aus einem anderen EG-Mitgliedstaat gelten die Ausnahmen der 6. EG-Mehrwertsteuerrichtlinie.

Aus dem Vergütungsverzeichnis (VV) zum RVG können Sie, ausgehend vom jeweiligen Gegenstandswert, die Gebühr ablesen. Die Addition der angefallenen Gebühren, zusätzlichen Auslagen und Mehrwertsteuer ergibt dann die richtige Abrechnung. 
Voraussetzung der Fälligkeit des Anwaltshonorars ist eine detaillierte und überprüfbare, schriftliche Rechnung.
 

Die Gebühren in straf-, bußgeld- und disziplinarrechtlichen Angelegenheiten

Bemessungsgrundlage ist das Delikt

Von unbedeutenden Ausnahmen abgesehen bildet hier das jeweilige Delikt die erste Bemessungsgrundlage. Dabei ist darauf abzustellen, welches Strafgericht für die Aburteilung des Deliktes zuständig ist (unterste Stufe: Strafrichter und Schöffengericht, mittlere Stufe: große Strafkammer und Jugendkammer, oberste Stufe: Schwurgericht und Oberlandesgericht).

Die zweite Bemessungsgrundlage bildet auch hier die auftragsgemäße Tätigkeit:

a) Tätigkeit, ohne als Verteidiger bestellt zu sein: 

Für die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates - ohne als Verteidiger oder sonstiger Verfahrensbeteiligter bestellt zu werden - erhält der Anwalt eine Gebühr zwischen 15,- € und 180,- €, 
(13,50 € und 162 € ), je nach Art der entfalteten Tätigkeit.

Auch hier kann für schriftliche Gutachten (Sachverhaltsdarstellungen mit Beurteilung und Lösung) ein höheres Honorar geltend gemacht werden, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.

b) Bestellt der Mandant den Rechtsanwalt zum Verteidiger oder zum Vertreter des Nebenklägers oder des Privatklägers, erhält er 

aa) wenn er im Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung (d.h. bis zu Erhebung der Anklage) schon tätig war, zwischen 50,- € und 650,- €, (45,- € und 585,- €), (je nach Zuständigkeit des Gerichts). Für die Ausfüllung des Gebührenrahmens gilt das oben Gesagte.

 bb) Wenn er im gerichtlichen Verfahren tätig wird und es zu einer Hauptverhandlung  kommt, zwischen 50,- € und 1 300,- € ( 45,- € und 1 170,- €) für den ersten  Hauptverhandlungstag (je nach Zuständigkeit des Gerichts) und für jeden weiteren  Hauptverhandlungstag mindestens zwischen 50,- € und 650,- €, ( 45,- € und  585,- €).

Der als Anlage B (Anlage D für das Gebiet der ehemaligen DDR) bezeichneten Tabelle  kann, ausgehend vom jeweiligen Gericht und der entfalteten Tätigkeit, der Gebührenrahmen nebst Mittelgebühr entnommen werden. Für die Ausfüllung des  Gebührenrahmens gilt das unter I.1.b) Gesagte.

Mit diesen Gebühren sind auch sämtliche Nebentätigkeiten des Anwaltes in der jeweiligen Instanz abgegolten. In jeder neuen Instanz fallen die Gebühren erneut an. Sie erhö-hen sich für die Berufungs- und Revisionsinstanz.
 

Erhöhungsmöglichkeiten bei „besonderer Brisanz“ 

Erhöhungsmöglichkeiten ergeben sich dann, wenn entweder vermögensrechtliche Ansprüche mit geltend gemacht werden oder aber über die Einziehung von Gegenständen oder der Fahrerlaubnis mit entschieden wird. Daneben kann in allen Strafsachen eine Pauschalvergütung für Porto und Telefongebühr bis zu 15 % der
gesetzlichen Gebühren, höchstens jedoch 15,- €, ohne Nachweis der tatsächlichen Auslagen gefordert werden.

In Strafsachen entspricht es verbreiteter Übung, da die gesetzlichen Gebühren nicht ausreichend sind, für jede Instanz gesondert eine höhere als die gesetzliche Vergütung schriftlich zu vereinbaren.

Auch in Strafsachen gilt, dass die Staatskasse einem Freigesprochenen die Verteidigergebühren für einen Anwalt erstatten muss, jedoch nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren, nicht des vereinbarten Honorars.
 

Besonderheit im Bußgeldverfahren

Eine Besonderheit gibt es bei Bußgeldverfahren (insbesondere im Straßenverkehr). Da diese mit einem Verfahren durch die Verwaltungsbehörde beginnen, erhält der Anwalt wenn er zu diesem Zeitpunkt bereits als Verteidiger eingeschaltet wird, für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde neben den oben genannten Gebühren des Verteidigers eine zusätzliche Gebühr von 25,- € bis 330,- €, ( 22,50 € bis 297,- €, Mittelgebühr 177,50 € bzw. 159,75 € ).
 

Pflichtverteidiger

Kann oder will sich der jeweils Beschuldigte nicht durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl verteidigen lassen, so ist das Gericht insbesondere bei schwerwiegenden Delikten von Amts wegen verpflichtet, ihm einen Verteidiger zu bestellen. Dieser kann - soweit er nicht von der Staatskasse bezahlt wird - vom Beschuldigten die oben genannten, gesetzlichen Gebühren fordern.
 

Sozialrechtliche Angelegenheiten (z. B. Rentenangelegenheiten)

Bei außergerichtlicher Tätigkeit erhält der Anwalt eine Rahmengebühr zwischen 50,- € und 660,- €, ( 45,- € und 594,- € ), deren pflichtgemäße Festlegung unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen zu erfolgen hat (Ausfüllung des Gebührenrahmens siehe I.1.b).

Im Gerichtsverfahren vor dem Sozialgericht wird eine Pauschalgebühr festgesetzt und zwar vor dem Sozialgericht (I. Instanz) zwischen 50,- € und 660,- €, ( 45,- € und 594,- €), 
Landessozialgericht  (II. Instanz) zwischen 60,- € und 780,- €, (54,- € und 702,- €), 
Bundessozialgericht (III. Instanz) zwischen 90,- € und 1 300,- € (81,- € und 1 170,- €), 
(Ausfüllung des Gebührenrahmens siehe oben). 

Da diese Gebühren die gesamte Tätigkeit in der jeweiligen Instanz abgelten, ist hier eine schriftliche Gebührenvereinbarung empfehlenswert und wird häufig praktiziert.

Alle obengenannten Gebühren verstehen sich zzgl.der ges.MwSt. von z.Z.16.% ( § 25 Abs.2 BRAGO )

 
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