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Alle
Anwaltsgebühren haben eine
Rechtsgrundlage: Gesetz oder Honorarvereinbarung
Allgemeine Grundsätze Gesetzliche Grundlage ist das RVG Das Entgelt für jede anwaltliche Tätigkeit der in Deutschland zugelassenen Anwälte, somit für jede Gewährung rechtlichen Beistandes in allen Formen, ist seit 2004 gesetzlich festgelegt im Rechtsanwaltsvergütungegsetz (RVG). Vor Juni 2004 galt die "BRAGO" Die im RVG enthaltenen Gebühren sind: a) Festgebühren, oder
Im gesetzlichen Gebührenrahmen
bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühren nach
Zu berücksichtigen sind
alle Umstände des Einzelfalls,
insbesondere die Bedeutung der Rechtssache für den Mandanten, der
Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die
Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers.
Vertragliche Grundlage kann die Honorarvereinbarung sein Es ist zulässig, von
der gesetzlichen Regelung abweichende Gebühren zu vereinbaren (Honorarvereinbarung).
Im gerichtlichen Verfahren dürfen diese nur höher sein als die
gesetzlichen Gebühren; im außergerichtlichen Verfahren können
Anwalt und Mandant auch ein Zeithonorar vereinbaren, das niedriger ist
als die gesetzlichen Gebühren.
Bestehen für jede Art der anwaltlichen Tätigkeit besondere Gebührentatbestände? Ja. Abrechnungsgrundlage
für die Gebühren sind, wenn eine schriftliche Honorarvereinbarung
nicht vorliegt, zunächst einmal
Diese Tätigkeiten lassen sich in zwei gebührenmäßig sehr unterschiedliche Tatbestände unterteilen: aa) einerseits in die mündliche oder schriftliche Ratserteilung einschließlich der Erstellung von Gutachten. (Es handelt sich also jeweils um eine interne Tätigkeit ausschließlich dem eigenen Mandanten gegenüber), und bb) in das Betreiben der Rechtssache andererseits, fast stets verbunden mit einem Auftreten des Rechtsanwalts für seinen Mandanten Dritten gegenüber. Wichtig: Das Betreiben der Sache nach außen hin schließt die interne Beratung des eigenen Mandanten gebührenmäßig mit ein. Bitte beachten Sie bei Ihrem
Anwaltsbesuch: Wegen des gebührenmäßig erheblichen Unterschieds
zwischen diesen beiden Tätigkeiten sollte von Anfang an, vor Beauftragung
eines Rechtsanwalts, klargestellt werden, ob "nur" eine Beratung oder (auch)
ein Betreiben der Angelegenheit durch den Anwalt nach außen gewünscht
wird.
Wonach bemisst sich das Honorar? Von unbedeutenden Ausnahmen abgesehen bildet der Gegenstandswert der Angelegenheit die eine Bemessungsgrundlage der Abrechnung. Darunter versteht man den objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers; bei For-derungsangelegenheiten üblicherweise die Höhe der geltend zu machenden oder abzuwehrenden Forderung. Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten, z.B. Ehescheidung, Baugenehmigung, Kündigung, Gewerbeerlaubnis, ist der Gegenstandswert teilweise den besonderen gesetzlichen Vorschriften oder aus der umfangreichen Rechtsprechung zu entnehmen. Im gerichtlichen Verfahren wird der Gegenstandswert (Streitwert) vom Geicht festgesetzt. Dem Gegenstandswert ist eine Gebühreneinheit zugeordnet, die in einer Tabelle (Anlage A bzw. C für das Gebiet der ehemaligen DDR) festgelegt ist. Diese Gebühreneinheit wird üblicherweise als "eine Gebühr" bezeichnet. Die zweite Bemessungsgrundlage
der Abrechnung bildet die auftragsgemäß
entfaltete Tätigkeit. Die Vergütung ist entsprechend
der entfalteten Tätigkeit ein Bruchteil, ein Ganzes oder ein Vielfaches
einer Gebühreneinheit nach der anliegenden Tabelle (Anla-ge A bzw.
C für das Gebiet der ehemaligen DDR).
Die Gebühren bei interner Tätigkeit (Rat, Auskunft und Gutachten) Für eine mündliche
oder schriftliche Beratung erhält der Anwalt eine Gebühr von
1/10 bis 10/10 aus dem Gegenstandswert. Beschränkt sich die Tätigkeit
auf eine erste Beratung, so ist die Gebühr nicht höher als 180,-
€ ohne MwSt.
Die Gebühren bei einer zivil- oder verwaltungsrechtlichen Vertretung nach außen Beauftragt der Mandant den Anwalt, die Sache nach außen hin zu betreiben, ist zu unterscheiden: a) Beschränkt sich die
Tätigkeit des Rechtsanwaltes auf eine außergerichtliche Tätigkeit
gegenüber Dritten, so fallen an:
Für die Ausfüllung des Gebührenrahmens gelten die obigen Ausführungen. Bei durchschnittlichen Umständen wird bei den Rahmengebühren die sog. Mittelgebühr (7,5/10) in Ansatz gebracht werden. Wird eine ursprünglich
außergerichtliche Angelegenheit rechtsanhängig, so wird die
außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr auf die gerichtliche
Prozessgebühr angerechnet.
Die Gebühren in einem zivilrechtlichen Verfahren Wird ein gerichtliches Verfahren eingeleitet, so erhält der Anwalt für die erste Instanz im allgemeinen zwischen einer und drei vollen Gebühren berechnet nach dem jeweils vom Gericht festzusetzenden Streitwert; der Anfall der jeweiligen Gebühr hängt von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ab. So fällt an:
Diese Gebühren fallen in jeder Instanz gesondert an, wobei im Berufungs- und Revisi-onsverfahren statt der vollen 1,3-Verhandlungsgebühr jjeweils 1,6 anfallen; im Revisionsverfahren beträgt die Prozessgebühr 20/10, wenn die Parteien sich nur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können. Wird der Anwalt beauftragt,
aus dem vollstreckbaren Titel (Urteil, Vergleich, vollstreckbare Urkunde)
die Zwangsvollstreckung zu betreiben, so erhält er aus dem Streitwert
eine weitere 0,3-Vollstreckungsgebühr.
Der „Verlierer“ trägt grundsätzlich alle Kosten Bitte beachten Sie: Nach
deutschem Prozessrecht muss der Unterliegende dem Obsiegenden dessen gesetzliche
Anwaltskosten und Gerichtskosten im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen
erstatten. Eine Ausnahme besteht z.B.
vor dem Arbeitsgericht in der 1. Instanz.
Erhöhungsgebühr wegen mehrerer Auftraggeber Vertritt der Rechtsanwalt
in derselben Angelegenheit mehrere Auftraggeber, so erhöht sich die
Prozess- bzw. Geschäftsgebühr für jeden zusätzlichen
Auftraggeber um 3/10, wobei die Höchstgrenze jedoch 30/10 bildet.
Schreib- und Portoauslagen des Anwalts Neben den jeweiligen Gebühren
erhält der Anwalt für seine allgemeinen Schreibauslagen in jeder
Angelegenheit eine Pauschalvergütung
von 20 % des Gebührenwertes, bis höchstens
20,- €, wenn er nicht bezüglich dieser Schreibauslagen
eine konkrete Einzelabrechnung - wozu er berechtigt ist - vornimmt. Daneben
werden Fotokopie-, Reise- und Abwesenheitskosten nach gesetzlich festgelegten
Sätzen erstattet.
Hinzu kommt die Mehrwertsteuer Die anwaltliche Tätigkeit unterliegt der deutschen Mehrwertsteuer (19 %); bei Tätigkeit für Mandanten aus einem anderen EG-Mitgliedstaat gelten die Ausnahmen der 6. EG-Mehrwertsteuerrichtlinie. Aus dem Vergütungsverzeichnis (VV) zum
RVG
können Sie, ausgehend vom jeweiligen Gegenstandswert, die Gebühr ablesen. Die Addition der angefallenen Gebühren, zusätzlichen
Auslagen und Mehrwertsteuer ergibt dann die richtige Abrechnung.
Die Gebühren in straf-, bußgeld- und disziplinarrechtlichen Angelegenheiten Bemessungsgrundlage ist das Delikt Von unbedeutenden Ausnahmen abgesehen bildet hier das jeweilige Delikt die erste Bemessungsgrundlage. Dabei ist darauf abzustellen, welches Strafgericht für die Aburteilung des Deliktes zuständig ist (unterste Stufe: Strafrichter und Schöffengericht, mittlere Stufe: große Strafkammer und Jugendkammer, oberste Stufe: Schwurgericht und Oberlandesgericht). Die zweite Bemessungsgrundlage bildet auch hier die auftragsgemäße Tätigkeit: a) Tätigkeit, ohne als Verteidiger bestellt zu sein: Für die Erteilung eines
mündlichen
oder schriftlichen Rates - ohne als Verteidiger oder sonstiger
Verfahrensbeteiligter bestellt zu werden - erhält der Anwalt eine
Gebühr zwischen 15,- € und 180,- €,
Auch hier kann für schriftliche Gutachten (Sachverhaltsdarstellungen mit Beurteilung und Lösung) ein höheres Honorar geltend gemacht werden, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. b) Bestellt der Mandant den Rechtsanwalt zum Verteidiger oder zum Vertreter des Nebenklägers oder des Privatklägers, erhält er aa) wenn er im Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung (d.h. bis zu Erhebung der Anklage) schon tätig war, zwischen 50,- € und 650,- €, (45,- € und 585,- €), (je nach Zuständigkeit des Gerichts). Für die Ausfüllung des Gebührenrahmens gilt das oben Gesagte. bb) Wenn er im gerichtlichen Verfahren tätig wird und es zu einer Hauptverhandlung kommt, zwischen 50,- € und 1 300,- € ( 45,- € und 1 170,- €) für den ersten Hauptverhandlungstag (je nach Zuständigkeit des Gerichts) und für jeden weiteren Hauptverhandlungstag mindestens zwischen 50,- € und 650,- €, ( 45,- € und 585,- €). Der als Anlage B (Anlage D für das Gebiet der ehemaligen DDR) bezeichneten Tabelle kann, ausgehend vom jeweiligen Gericht und der entfalteten Tätigkeit, der Gebührenrahmen nebst Mittelgebühr entnommen werden. Für die Ausfüllung des Gebührenrahmens gilt das unter I.1.b) Gesagte. Mit diesen Gebühren
sind auch sämtliche Nebentätigkeiten des Anwaltes in der jeweiligen
Instanz abgegolten. In jeder neuen Instanz fallen die Gebühren erneut
an. Sie erhö-hen sich für die Berufungs- und Revisionsinstanz.
Erhöhungsmöglichkeiten bei „besonderer Brisanz“ Erhöhungsmöglichkeiten
ergeben sich dann, wenn entweder vermögensrechtliche
Ansprüche mit geltend gemacht werden oder aber über
die Einziehung von Gegenständen oder
der Fahrerlaubnis mit entschieden wird.
Daneben kann in allen Strafsachen eine Pauschalvergütung für
Porto und Telefongebühr bis zu 15 % der
In Strafsachen entspricht es verbreiteter Übung, da die gesetzlichen Gebühren nicht ausreichend sind, für jede Instanz gesondert eine höhere als die gesetzliche Vergütung schriftlich zu vereinbaren. Auch in Strafsachen gilt,
dass die Staatskasse einem Freigesprochenen die Verteidigergebühren
für einen Anwalt erstatten muss, jedoch nur in Höhe der gesetzlichen
Gebühren, nicht des vereinbarten Honorars.
Besonderheit im Bußgeldverfahren Eine Besonderheit gibt es
bei Bußgeldverfahren (insbesondere im Straßenverkehr). Da diese
mit einem Verfahren durch die Verwaltungsbehörde beginnen, erhält
der Anwalt wenn er zu diesem Zeitpunkt bereits als Verteidiger eingeschaltet
wird, für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde neben den
oben genannten Gebühren des Verteidigers eine zusätzliche
Gebühr von 25,- € bis 330,- €, ( 22,50 €
bis 297,- €, Mittelgebühr 177,50 € bzw. 159,75 € ).
Pflichtverteidiger Kann oder will sich der jeweils
Beschuldigte nicht durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl verteidigen lassen,
so ist das Gericht insbesondere bei schwerwiegenden Delikten von Amts wegen
verpflichtet, ihm einen Verteidiger zu bestellen. Dieser kann - soweit
er nicht von der Staatskasse bezahlt wird - vom Beschuldigten die oben
genannten, gesetzlichen Gebühren fordern.
Sozialrechtliche Angelegenheiten (z. B. Rentenangelegenheiten) Bei außergerichtlicher Tätigkeit erhält der Anwalt eine Rahmengebühr zwischen 50,- € und 660,- €, ( 45,- € und 594,- € ), deren pflichtgemäße Festlegung unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen zu erfolgen hat (Ausfüllung des Gebührenrahmens siehe I.1.b). Im Gerichtsverfahren
vor dem Sozialgericht wird eine Pauschalgebühr
festgesetzt und zwar vor dem Sozialgericht (I. Instanz) zwischen 50,- €
und 660,- €, ( 45,- € und 594,- €),
Da diese Gebühren die gesamte Tätigkeit in der jeweiligen Instanz abgelten, ist hier eine schriftliche Gebührenvereinbarung empfehlenswert und wird häufig praktiziert. Alle obengenannten Gebühren verstehen sich zzgl.der ges.MwSt. von z.Z.16.% ( § 25 Abs.2 BRAGO )
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