Inhaltsübersicht
Erster Teil
Freiheit der Berufsausübung
§ 1 Freiheit der Advokatur
Zweiter Teil
Pflichten bei der Berufsausübung
Erster Abschnitt
Allgemeine Berufs- und Grundpflichten
§ 2 Verschwiegenheit
§ 3 Widerstreitende Interessen, Versagung der Berufstätigkeit
§ 4 Fremdgelder und andere Vermögenswerte
§ 5 Kanzlei
Zweiter Abschnitt
Besondere Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung
§ 6 Werbung
§ 7 Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte
§ 8 Kundgabe beruflicher Zusammenarbeit
§ 9 Kurzbezeichnungen
§ 10 Briefbögen
Dritter Abschnitt
Besondere Berufspflichten bei der Annahme, Wahrnehmung und
Beendigung des Mandats
§ 11 Unterrichtung des Mandanten
§ 12 Umgehung des Gegenanwalts
§ 13 Versäumnisurteil
§ 14 Zustellungen
§ 15 Mandatswechsel
§ 16 Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe
§ 17 Zurückbehaltung von Handakten
§ 18 Vermittelnde, schlichtende oder mediative Tätigkeit
Vierter Abschnitt
Besondere Berufspflichten gegenüber Gerichten und Behörden
§ 19 Akteneinsicht
§ 20 Berufstracht
Fünfter Abschnitt
Besondere Berufspflichten bei Vereinbarung und Abrechnung von
Gebühren
§ 21 Honorarvereinbarung
§ 22 Gebühren- und Honorarteilung
§ 23 Abrechnungsverhalten
Sechster Abschnitt
Besondere Berufspflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer,
deren Mitgliedern und gegenüber Mitarbeitern
§ 24 Pflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer
§ 25 Beanstandungen gegenüber Kollegen
§ 26 Beschäftigung von Rechtsanwälten und anderen Mitarbeitern
§ 27 Beteiligung Dritter
§ 28 Ausbildungsverhältnisse
Siebter Abschnitt
Besondere Berufspflichten im grenzüberschreitenden
Rechtsverkehr
§ 29 Berufsordnung und CCBE-Standesregeln
Achter Abschnitt
Besondere Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit
§ 30 Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe
§ 31 Sternsozietät
§ 32 Beendigung einer beruflichen Zusammenarbeit
§ 33 Geltung der Berufsordnung bei beruflicher Zusammenarbeit
Neunter Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 34 Weitere Mitglieder der Rechtsanwaltskammer
Dritter Teil
Schlußbestimmungen
§ 35 Inkrafttreten und Ausfertigung
Erster Teil
Freiheit der Berufsausübung
§ 1 Freiheit der Advokatur
(1) Der Rechtsanwalt übt seinen Beruf frei, selbstbestimmt
und unreglementiert aus, soweit Gesetz oder Berufsordnung
ihn nicht besonders verpflichten.
(2) Die Freiheitsrechte des Rechtsanwalts gewährleisten die
Teilhabe des Bürgers am Recht. Seine Tätigkeit dient der
Verwirklichung des Rechtsstaats.
(3) Als unabhängiger Berater und Vertreter in allen
Rechtsangelegenheiten hat der Rechtsanwalt seine
Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen,
rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu
begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und
Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige
Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung zu
sichern.
Zweiter Teil
Pflichten bei der Berufsausübung
Erster Abschnitt
Allgemeine Berufs- und Grundpflichten
§ 2 Verschwiegenheit
(1) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit berechtigt und
verpflichtet.
(2) Das Recht und die Pflicht zur Verschwiegenheit beziehen
sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes
bekanntgeworden ist, und bestehen nach Beendigung des
Mandats fort.
(3) Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt nicht, soweit diese
Berufsordnung oder andere Rechtsvorschriften Ausnahmen
zulassen oder die Durchsetzung oder Abwehr von
Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis oder die
Verteidigung des Rechtsanwalts in eigener Sache die
Offenbarung erfordern.
(4) Der Rechtsanwalt hat seine Mitarbeiter und alle sonstigen
Personen, die bei seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken, zur
Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2
Bundesrechtsanwaltsordnung) ausdrücklich zu verpflichten
und anzuhalten.
§ 3 Widerstreitende Interessen, Versagung der
Berufstätigkeit
(1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er, gleich
in welcher Funktion, eine andere Partei in derselben
Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten
oder vertreten hat oder mit dieser Rechtssache in sonstiger
Weise im Sinne der §§ 45, 46 Bundesrechtsanwaltsordnung
beruflich befaßt war.
(2) Das Verbot gilt auch, wenn ein anderer Rechtsanwalt
oder Angehöriger eines anderen Berufes im Sinne des § 59
a Bundesrechtsanwaltsordnung, mit dem der Rechtsanwalt in
Sozietät, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in sonstiger
Weise (Anstellungsverhältnis, freie Mitarbeit) oder in
Bürogemeinschaft verbunden ist oder war, in derselben
Rechtssache, gleich in welcher Funktion, im widerstreitenden
Interesse berät, vertritt, bereits beraten oder vertreten hat
oder mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise beruflich
befaßt ist oder war.
(3) Die Verbote der Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn eine
Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung beendet ist
und der Rechtsanwalt während der Zeit gemeinsamer
Berufsausübung weder Sozius war noch wie ein solcher nach
außen hervorgetreten ist und auch selbst mit der
Rechtssache nicht befaßt war.
(4) Wer erkennt, daß er entgegen den Absätzen 1 oder 2
tätig ist, hat unverzüglich davon seinen Mandanten zu
unterrichten und alle Mandate in derselben Rechtssache zu
beenden.
§ 4 Fremdgelder und andere Vermögenswerte
(1) Zur Verwaltung von Fremdgeldern hat der Rechtsanwalt in
Erfüllung der Pflichten aus § 43a Abs. 5
Bundesrechtsanwaltsordnung Anderkonten zu führen.
(2) Fremdgelder und sonstige Vermögenswerte,
insbesondere Wertpapiere und andere geldwerte Urkunden,
sind unverzüglich an den Berechtigten weiterzuleiten.
Solange dies nicht möglich ist, sind Fremdgelder auf
Anderkonten zu verwalten; dies sind für ständige
Auftraggeber und im übrigen in der Regel Einzelanderkonten.
Auf einem Sammelanderkonto dürfen Beträge über 15.000,-
€ für einen einzelnen Mandanten nicht länger als einen
Monat verwaltet werden. Sonstige Vermögenswerte sind
gesondert zu verwahren. Das gilt nicht, solange etwas
anderes vereinbart ist. Die Pflicht zur Abrechnung nach § 23
bleibt unberührt.
(3) Eigene Forderungen dürfen nicht mit Geldern verrechnet
werden, die zweckgebunden zur Auszahlung an andere als
den Mandanten bestimmt sind.
§ 5 Kanzlei
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die für seine
Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und
organisatorischen Voraussetzungen vorzuhalten.
Zweiter Abschnitt
Besondere Berufspflichten im Zusammenhang mit der
Werbung
§ 6 Werbung
(1) Der Rechtsanwalt darf über seine Dienstleistung und
seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich
unterrichten und berufsbezogen sind.
(2) Praxisbroschüren, Rundschreiben und andere
vergleichbare Informationsmittel sind zulässig. In ihnen dürfen
weitere als die nach § 7 erlaubten Hinweise gegeben
werden.
(3) Die Angabe von Erfolgs- und Umsatzzahlen ist unzulässig.
Hinweise auf Mandate und Mandanten sind nur in den in
Absatz 2 benannten Informationsmitteln oder auf Anfrage
zulässig, soweit der Mandant ausdrücklich eingewilligt hat.
(4) Der Rechtsanwalt darf nicht daran mitwirken, daß Dritte
für ihn Werbung betreiben, die ihm selbst verboten ist.
§ 7 Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte
(1) Unabhängig von der Angabe von
Fachanwaltsbezeichnungen dürfen als Teilbereiche der
Berufstätigkeit nur Interessen- und/oder
Tätigkeitsschwerpunkte benannt werden. Insgesamt sind
nicht mehr als fünf Benennungen zulässig, davon höchstens
drei Tätigkeitsschwerpunkte. Interessen- und
Tätigkeitsschwerpunkte sind jeweils als solche zu
bezeichnen.
(2) Tätigkeitsschwerpunkte darf nur benennen, wer nach der
Zulassung mindestens zwei Jahre auf dem benannten Gebiet
nachhaltig tätig gewesen ist.
§ 8 Kundgabe beruflicher Zusammenarbeit
Auf eine gemeinschaftliche Berufsausübung darf nur
hingewiesen werden, wenn sie in einer Sozietät, in sonstiger
Weise (Anstellungsverhältnis, freie Mitarbeit) mit
sozietätsfähigen Personen im Sinne des § 59 a
Bundesrechtsanwaltsordnung oder in einer auf Dauer
angelegten und durch tatsächliche Ausübung verfestigten
Kooperation erfolgt. Zulässig ist auch der Hinweis auf die
Mitgliedschaft in einer Europäischen Wirtschaftlichen
Interessenvereinigung.
§ 9 Kurzbezeichnungen
(1) Bei beruflicher Zusammenarbeit, soweit sie in einer
Sozietät, Partnerschaftsgesellschaft oder in sonstiger Weise
(Anstellungsverhältnis, freie Mitarbeit) mit sozietätsfähigen
Personen im Sinne des § 59 a Bundesrechtsanwaltsordnung
erfolgt, darf eine Kurzbezeichnung geführt werden. Diese
muß bei der Unterhaltung mehrerer Kanzleien einheitlich
geführt werden.
(2) Die Namen früherer Kanzleiinhaber, Gesellschafter,
Angestellter oder freier Mitarbeiter dürfen in der
Kurzbezeichnung weitergeführt werden.
(3) Die Kurzbezeichnung darf im übrigen nur einen auf die
gemeinschaftliche Berufsausübung hinweisenden Zusatz
enthalten.
§ 10 Briefbögen
(1) Auf Briefbögen müssen auch bei Verwendung einer
Kurzbezeichnung die Namen sämtlicher Gesellschafter mit
mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen aufgeführt
werden. Gleiches gilt für Namen anderer Personen, die in
einer Kurzbezeichnung gemäß § 9 Abs. 1 enthalten sind.
Es
muß mindestens eine der Kurzbezeichnung entsprechende
Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien
Mitarbeitern auf den Briefbögen namentlich aufgeführt
werden.
(2) Bei beruflicher Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer
Berufe sind die jeweiligen Berufsbezeichnungen anzugeben.
(3) Werden mehrere Kanzleien unterhalten, so ist für jeden
auf den Briefbögen Genannten seine Kanzleianschrift
anzugeben.
(4) Ausgeschiedene Kanzleiinhaber, Gesellschafter,
Angestellte oder freie Mitarbeiter können auf den Briefbögen
nur weitergeführt werden, wenn ihr Ausscheiden kenntlich
gemacht wird; § 9 Abs. 2 bleibt unberührt.
Dritter Abschnitt
Besondere Berufspflichten bei der Annahme,
Wahrnehmung und Beendigung des Mandats
§ 11 Unterrichtung des Mandanten
(1) Der Mandant ist über alle für den Fortgang der Sache
wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu
unterrichten. Ihm ist insbesondere von allen wesentlichen
erhaltenen oder versandten Schriftstücken Kenntnis zu
geben.
(2) Anfragen des Mandanten sind unverzüglich zu
beantworten.
§ 12 Umgehung des Gegenanwalts
(1) Der Rechtsanwalt darf nicht ohne Einwilligung des
Rechtsanwalts eines anderen Beteiligten mit diesem
unmittelbar Verbindung aufnehmen oder verhandeln.
(2) Dieses Verbot gilt nicht bei Gefahr im Verzuge. Der
Rechtsanwalt des anderen Beteiligten ist unverzüglich zu
unterrichten; von schriftlichen Mitteilungen ist ihm eine
Abschrift unverzüglich zu übersenden.
§ 13 Versäumnisurteil
Der Rechtsanwalt darf bei anwaltlicher Vertretung der
Gegenseite ein Versäumnisurteil nur erwirken, wenn er dies
zuvor dem Gegenanwalt angekündigt hat; wenn es die
Interessen des Mandanten erfordern, darf er den Antrag ohne
Ankündigung stellen.
§ 14 Zustellungen
Der Rechtsanwalt hat ordnungsgemäße Zustellungen
entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis mit dem
Datum versehen unverzüglich zu erteilen. Wenn der
Rechtsanwalt bei einer nicht ordnungsgemäßen Zustellung
die Mitwirkung verweigert, muß er dies dem Absender
unverzüglich mitteilen.
§ 15 Mandatswechsel
(1) Der Rechtsanwalt, der das einem anderen Rechtsanwalt
übertragene Mandat übernimmt, hat sicherzustellen, daß
der
früher tätige Rechtsanwalt von der Mandatsübernahme
unverzüglich benachrichtigt wird.
(2) Der Rechtsanwalt, der neben einem anderen
Rechtsanwalt ein Mandat übernimmt, hat diesen unverzüglich
über die Mandatsmitübernahme zu unterrichten.
(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Rechtsanwalt nur
beratend tätig wird.
§ 16 Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe
(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei begründetem Anlaß
auf die Möglichkeiten von Beratungs- und Prozeßkostenhilfe
hinzuweisen.
(2) Der Rechtsanwalt darf nach Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe oder bei Inanspruchnahme von
Beratungshilfe von seinem Mandanten oder Dritten
Zahlungen oder Leistungen nur annehmen, die freiwillig und
in Kenntnis der Tatsache gegeben werden, daß der Mandant
oder der Dritte zu einer solchen Leistung nicht verpflichtet ist.
§ 17 Zurückbehaltung von Handakten
Wer die Herausgabe der Handakten (§ 50 Abs. 3 und 4
Bundesrechtsanwaltsordnung) verweigert, kann einem
berechtigten Interesse des Mandanten auf Herausgabe
dadurch Rechnung tragen, daß er ihm Kopien überläßt,
es
sei denn, das berechtigte Interesse richtet sich gerade auf
die Herausgabe der Originale. In diesem Fall darf der
Rechtsanwalt anbieten, die Originale an einen von dem
Mandanten zu beauftragenden Rechtsanwalt zu treuen
Händen herauszugeben, wenn damit dem berechtigten
Interesse des Mandanten Rechnung getragen wird.
§ 18 Vermittelnde, schlichtende oder mediative Tätigkeit
Wird der Rechtsanwalt als Vermittler, Schlichter oder
Mediator tätig, so unterliegt er den Regeln des Berufsrechts.
Vierter Abschnitt
Besondere Berufspflichten gegenüber Gerichten und
Behörden
§ 19 Akteneinsicht
(1) Wer Originalunterlagen von Gerichten und Behörden zur
Einsichtnahme erhält, darf sie nur an Mitarbeiter
aushändigen. Dies gilt auch für das Überlassen der Akte
im
ganzen innerhalb der Kanzlei. Die Unterlagen sind sorgfältig
zu verwahren und unverzüglich zurückzugeben. Bei deren
Ablichtung oder sonstiger Vervielfältigung ist sicherzustellen,
daß Unbefugte keine Kenntnis erhalten.
(2) Ablichtungen und Vervielfältigungen dürfen Mandanten
überlassen werden. Soweit jedoch gesetzliche
Bestimmungen oder eine zulässigerweise ergangene
Anordnung der die Akten aushändigenden Stelle das
Akteneinsichtsrecht beschränken, hat der Rechtsanwalt dies
auch bei der Vermittlung des Akteninhalts an Mandanten
oder andere Personen zu beachten.
§ 20 Berufstracht
Der Rechtsanwalt trägt vor Gericht als Berufstracht die Robe,
soweit das üblich ist. Eine Berufspflicht zum Erscheinen in
Robe besteht beim Amtsgericht in Zivilsachen nicht.
Fünfter Abschnitt
Besondere Berufspflichten bei Vereinbarung und
Abrechnung von Gebühren
§ 21 Honorarvereinbarung
(1) Das Verbot, geringere als die gesetzlichen Gebühren zu
fordern oder zu vereinbaren, gilt auch im Verhältnis zu Dritten,
die es anstelle des Mandanten oder neben diesem
übernehmen, die Gebühren zu bezahlen, oder die sich
gegenüber dem Mandanten verpflichten, diesen von
anfallenden Gebühren freizustellen.
(2) Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung
verstößt nicht gegen § 49 b Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung,
wenn sie an erfolgsbezogene Bestimmungen der
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung anknüpft. (aufgehoben durch
Bescheid des Bundesministeriums der Justiz vom 7. 3. 1997)
§ 22 Gebühren- und Honorarteilung
Als eine angemessene Honorierung im Sinne des § 49 b
Abs. 3 Satz 2 und 3 Bundesrechtsanwaltsordnung ist in der
Regel eine hälftige Teilung aller anfallenden gesetzlichen
Gebühren ohne Rücksicht auf deren Erstattungsfähigkeit
anzusehen.
§ 23 Abrechnungsverhalten
Spätestens mit Beendigung des Mandats hat der
Rechtsanwalt gegenüber dem Mandanten und/oder
Gebührenschuldner über Honorarvorschüsse und
Fremdgelder unverzüglich abzurechnen.
Sechster Abschnitt
Besondere Berufspflichten gegenüber der
Rechtsanwaltskammer, deren Mitgliedern und
gegenüber Mitarbeitern
§ 24 Pflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer
(1) Der Rechtsanwalt hat dem Vorstand der
Rechtsanwaltskammer unaufgefordert und unverzüglich
anzuzeigen:
1. die Änderung des Namens,
2. Begründung und Wechsel der Anschrift von Kanzlei und
Wohnung,
3. die jeweiligen Telekommunikationsmittel der Kanzlei nebst
Nummern,
4. die Eingehung oder Auflösung einer Sozietät,
Partnerschaftsgesellschaft oder sonstigen Verbindung zur
gemeinschaftlichen Berufsausübung,
5. die Eingehung und Beendigung von
Beschäftigungsverhältnissen mit Rechtsanwälten.
(2) Zur Erfüllung der Auskunftspflichten aus § 56
Bundesrechtsanwaltsordnung sind dem Vorstand der
Rechtsanwaltskammer Auskünfte vollständig zu erteilen und
auf Verlangen Urkunden vorzulegen.
§ 25 Beanstandungen gegenüber Kollegen
Will ein Rechtsanwalt einen anderen Rechtsanwalt darauf
hinweisen, daß er gegen Berufspflichten verstoße, so darf
dies nur vertraulich geschehen, es sei denn, daß die
Interessen des Mandanten oder eigene Interessen eine
Reaktion in anderer Weise erfordern.
§ 26 Beschäftigung von Rechtsanwälten und anderen
Mitarbeitern
(1) Rechtsanwälte dürfen nur zu angemessenen Bedingungen
beschäftigt werden. Angemessen sind Bedingungen, die
a) eine unter Berücksichtigung der Kenntnisse und
Erfahrungen des Beschäftigten und des Haftungsrisikos des
beschäftigenden Rechtsanwalts sachgerechte
Mandatsbearbeitung ermöglichen,
b) eine der Qualifikation, den Leistungen und dem Umfang
der Tätigkeit des Beschäftigten und den Vorteilen des
beschäftigenden Rechtsanwalts aus dieser Tätigkeit
entsprechende Vergütung gewährleisten,
c) dem beschäftigten Rechtsanwalt auf Verlangen
angemessene Zeit zur Fortbildung einräumen und
d) bei der Vereinbarung von Wettbewerbsverboten eine
angemessene Ausgleichszahlung vorsehen.
(2) Der Rechtsanwalt darf andere Mitarbeiter und
Auszubildende nicht zu unangemessenen Bedingungen
beschäftigen.
§ 27 Beteiligung Dritter
Am wirtschaftlichen Ergebnis anwaltlicher Tätigkeit dürfen
Dritte, die mit dem Rechtsanwalt nicht zur gemeinschaftlichen
Berufsausübung verbunden sind, nicht beteiligt sein. Das gilt
nicht für Mitarbeitervergütungen, Versorgungsbezüge,
Vergütungen für die Übernahme der Kanzlei und Leistungen,
die im Zuge einer Auseinandersetzung oder Abwicklung der
beruflichen Zusammenarbeit erbracht werden.
§ 28 Ausbildungsverhältnisse
Der Rechtsanwalt hat zu gewährleisten, daß die Tätigkeit
eines Auszubildenden in der Kanzlei auf die Erreichung des
Ausbildungsziels ausgerichtet ist.
Siebter Abschnitt
Besondere Berufspflichten im grenzüberschreitenden
Rechtsverkehr
§ 29 Berufsordnung und CCBE-Standesregeln
(1) Bei grenzüberschreitender Tätigkeit im Sinne von Nr. 1.5
der Standesregeln der Rechtsanwälte der Europäischen
Gemeinschaft (CCBE) in der Fassung vom 28. Oktober 1988
(Anlage zu dieser Berufsordnung) gelten anstelle dieser
Berufsordnung jene Standesregeln, soweit nicht
europäisches Gemeinschaftsrecht oder deutsches
Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrecht Vorrang
haben. Sind die Standesregeln der Rechtsanwälte der
Europäischen Gemeinschaft anzuwenden, dann hat der
Rechtsanwalt den ausländischen Rechtsanwalt unverzüglich
auf den Vorrang des europäischen Gemeinschaftsrechts und
des deutschen Verfassungs-, Gesetzes- oder
Verordnungsrechts hinzuweisen; dies kommt insbesondere
bei der Anwendung von Nr. 5.3 jener Standesregeln in
Betracht.
(2) Sonstige grenzüberschreitende anwaltliche Tätigkeit
unterliegt dieser Berufsordnung.
Achter Abschnitt
Besondere Berufspflichten bei beruflicher
Zusammenarbeit
§ 30 Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe
Ein Rechtsanwalt darf sich mit Angehörigen anderer nach §
59 a Abs.1 Bundesrechtsanwaltsordnung sozietätsfähiger
Berufe nur dann zu einer gemeinschaftlichen Berufsausübung
in einer Sozietät, in sonstiger Weise oder in einer
Bürogemeinschaft verbinden, wenn diese bei ihrer Tätigkeit
auch das anwaltliche Berufsrecht beachten. Dasselbe gilt für
die Verbindung mit Angehörigen anderer nach § 59 a Abs.3
Bundesrechtsanwaltsordnung sozietätsfähiger Berufe, sofern
sie in der Bundesrepublik Deutschland tätig werden.
§ 31 Sternsozietät
Ein Rechtsanwalt darf sich mit Angehörigen nach § 59 a Abs.
1 Bundesrechtsanwaltsordnung sozietätsfähiger Berufe nur
dann zu einer Sozietät, zur gemeinschaftlichen
Berufsausübung in sonstiger Weise oder in einer
Bürogemeinschaft verbinden, wenn diese nicht daneben
einer weiteren Sozietät, Verbindung zur gemeinschaftlichen
Berufsausübung in sonstiger Weise oder Bürogemeinschaft
angehören. Dasselbe gilt für die Verbindung mit Angehörigen
anderer nach § 59 a Abs. 3 Bundesrechtsanwaltsordnung
sozietätsfähiger Berufe, sofern sie in der Bundesrepublik
Deutschland tätig werden.
§ 32 Beendigung einer beruflichen Zusammenarbeit
(1) Bei Auflösung einer Sozietät haben die Sozien mangels
anderer vertraglicher Regelung jeden Mandanten darüber zu
befragen, wer künftig seine laufenden Sachen bearbeiten
soll. Wenn sich die bisherigen Sozien über die Art der
Befragung nicht einigen, hat die Befragung in einem
gemeinsamen Rundschreiben zu erfolgen. Kommt eine
Verständigung der bisherigen Sozien über ein solches
Rundschreiben nicht zustande, darf jeder der bisherigen
Sozien einseitig die Entscheidung der Mandanten einholen.
Der ausscheidende Sozius darf am bisherigen Kanzleisitz
einen Hinweis auf seinen Umzug für ein Jahr anbringen. Der
verbleibende Sozius hat während dieser Zeit auf Anfrage die
neue Kanzleiadresse, Telefon- und Faxnummern des
ausgeschiedenen Sozius bekannt zu geben.
(2) Für den Fall des Ausscheidens eines Sozius aus der
Sozietät gilt Absatz 1 hinsichtlich derjenigen Auftraggeber,
mit deren laufenden Sachen der ausscheidende Sozius zum
Zeitpunkt seines Ausscheidens befaßt oder für die er vor
seinem Ausscheiden regelmäßig tätig war. Sein Recht, das
Ausscheiden aus der Sozietät allen Mandanten bekannt zu
geben, bleibt unberührt.
(3) Die Vorschrift des Absatz 2 gilt entsprechend für die
Beendigung einer beruflichen Zusammenarbeit in sonstiger
Weise, wenn diese nach außen als Sozietät hervorgetreten
ist.
§ 33 Geltung der Berufsordnung bei beruflicher
Zusammenarbeit
(1) Soweit Vorschriften dieser Berufsordnung Rechte und
Pflichten des Rechtsanwalts im Hinblick auf die Sozietät als
Form der beruflichen Zusammenarbeit vorsehen, gelten sie
sinngemäß für alle anderen Rechtsformen der beruflichen
Zusammenarbeit.
(2) Bei beruflicher Zusammenarbeit gleich in welcher Form
hat jeder Rechtsanwalt zu gewährleisten, daß die Regeln
dieser Berufsordnung auch von der Organisation eingehalten
werden.
Neunter Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 34 Weitere Mitglieder der Rechtsanwaltskammer
(1) Für Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer im Sinne der
§§ 206, 207 Bundesrechtsanwaltsordnung gelten hinsichtlich
ihrer Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland die §§
1
bis 33 sowie die Anlage entsprechend.
(2) Für ausländische Rechtsanwälte, die nach den
Vorschriften des Rechtsanwaltsdienstleistungsgesetzes in
der Bundesrepublik Deutschland tätig werden, gelten die
Vorschriften der §§ 1 bis 33 nach Maßgabe des § 3
Rechtsanwaltsdienstleistungsgesetzes entsprechend.
(3) Für Inhaber einer Erlaubnis nach dem
Rechtsberatungsgesetz, die Mitglieder einer
Rechtsanwaltskammer sind, gelten die §§ 2 bis 13, 15 bis
19, 21 bis 33 sowie die Anlage entsprechend.
Dritter Teil
Schlußbestimmungen
§ 35 Inkrafttreten und Ausfertigung
(1) Diese Berufsordnung tritt drei Monate nach Übermittlung
an das Bundesministerium der Justiz in Kraft, soweit nicht
das Bundesministerium der Justiz die Satzung oder Teile
derselben aufhebt, frühestens jedoch mit dem ersten Tag des
dritten Monats, der auf die Veröffentlichung in den
BRAK-Mitteilungen folgt.
(2) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist in den
BRAK-Mitteilungen bekannt zu machen.
(3) Die Berufsordnung ist durch den Vorsitzenden und den
Schriftführer der Satzungsversammlung auszufertigen. |