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![]() Rechtsgrundlage: Gesetz oder Honorarvereinbarung
Allgemeine Grundsätze Gesetzliche Grundlage ist das RVG Seit dem 01.07.2004 erfolgt die Abrechnung der
anwaltlichen Vergütung entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aufgrund
von Honorarvereinbarungen. Honorarvereinbarungen sind statt der Abrechnung der
gesetzlichen Gebühren immer möglich. Mandatsverhältnisse, die vor dem 01.07.2004 eingegangen worden sind,
werden wie gewohnt nach den Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
abgerechnet.
Bei der Vergütung nach dem RVG sind jedoch die Regelungen des § 49b BRAO und § 4 RVG zu beachten. Die gesetzlichen Gebühren dürfen im Falle der gerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts durch Vereinbarung nicht unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Gebühr ist dagegen jederzeit möglich.Das RVG besteht zum einen aus dem Gesetzestext und zum anderen aus dem Vergütungsverzeichnis (VV). Im Gesetzestext sind die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften enthalten. Das Vergütungsverzeichnis enthält die einzelnen Gebührentatbestände.Das RVG sieht mehrere Gebührenarten vor. Entweder sind Fest- oder Rahmengebühren festgelegt. Die Rahmengebühren sind entweder gegenstandswertabhängig, sogenannte Satzrahmengebühren, oder es werden ein Mindest- und ein Höchstbetrag vorgegeben, sogenannte Betragsrahmengebühren. Die Höhe der gegenstandswertabhängigen Gebühr ist der Gebührentabelle als Anlage zu § 13 RVG zu entnehmen.Die jeweils angemessene Gebühr innerhalb der vorgegebenen Gebührenrahmen ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen (jetzt § 14 Abs. 1 RVG, früher § 12 BRAGO). Zusätzlich kann der Rechtsanwalt ein besonderes, seinerseits bestehendes Haftungsrisiko bei der Bemessung heranziehen. Für die außergerichtliche Beratung berechnen sich die Gebühren nach Nr. 2100 VV RVG. Ab dem 1.7.2006 soll die Gebühr für die außergerichtliche Beratung vollkommen freigegeben werden. Es wird dann eine Vorschrift gelten, nach der der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll. Wird keine Vereinbarung geschlossen, berechnen sich die Gebühren nach dem bürgerlichen Recht, also insbesondere nach § 612 BGB. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher und ist keine Gebührenvereinbarung getroffen worden, betragen die Gebühren des Rechtsanwalts für die außergerichtliche Beratung und für die Erstattung von Gutachten ab dem 1.7.2006 maximal 250 Euro. Die Erstberatungsgebühr ist auf maximal 190 Euro für das erste Beratungsgespräch mit einem Verbraucher gekappt.Die außergerichtliche Vertretung richtet sich nach den Nr. 2400 ff. VV RVG. Der Gebührenrahmen beträgt 0,5 bis 2,5 für die Geschäftsgebühr. Weitere Gebühren sind nicht mehr vorgesehen. Zu beachten ist die Anmerkung zu Nr. 2400 VV RVG. Danach kann der Rechtsanwalt eine höhere Gebühr als 1,3 nur berechnen, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Entsprechende Schwellenwerte sind bei den Geschäftsgebühren aus den anderen Rechtsgebieten vorgesehen. Bei einer außergerichtlichen Einigung beträgt die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 ff. VV RVG 1,5. Eine Einigung liegt vor, wenn durch das Mitwirken des Rechtsanwalts ein Vertrag geschlossen wird, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beigelegt wird.Bei der gerichtlichen Vertretung durch einen Rechtsanwalt fallen in der Regel eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr nach den Nr. 3100 ff. VV RVG an. Der Teil 3 des RVG enthält für die unterschiedlichen Verfahren jeweils gesonderte Regelungen. Im gerichtlichen Verfahren beträgt die Verfahrensgebühr 1,3 und die Terminsgebühr 1,2, so dass in der Regel 2,5 Gebühren entstehen. Einigen sich die Parteien jedoch im Verfahren, also nach dem ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, beträgt die Einigungsgebühr nur 1,0. Die Strafsachen sind in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses geregelt. Es entstehen immer die Grundgebühr für das erste Einarbeiten in den Sachverhalt, ferner jeweils eine Verfahrens- und ggf. eine Terminsgebühr im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren. Es ist weiterhin - wie bei der BRAGO auch - eine unterschiedliche Vergütung von Wahl- und Pflichtverteidiger vorgesehen. Die Gebühr des Pflichtverteidigers beträgt 80 % der Mittelgebühr des Wahlverteidigers.Für Bußgeldsachen enthält der Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses eigene Vorschriften. Sie sind den Vorschriften im Strafverfahren nachgebildet. Es entstehen also die Grundgebühr, die Gebühr für die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren, die Gebühr für die Verteidigung vor Gericht sowie weitere Gebühren für Einzeltätigkeiten. Die Auslagentatbestände sind im Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses geregelt. Auch hier sind neben den gesetzlichen Vorschriften oder statt der gesetzlichen Vorschriften Vereinbarungen immer möglich, die sich auch empfehlen, wenn z. B. umfangreiche Anlagen zu kopieren sind oder im Auftrage des Mandanten Reisen wahrgenommen werden.Warum zahlt man einen Vorschuss? Gemäß § 9 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ist der Rechtsanwalt berechtigt, für die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen Vorschuss in Rechnung zu stellen.Es steht dem Anwalt frei, den Vorschuss in einer Summe oder in Raten zu fordern.Der Vorschuss hat Vorteile auch für den Auftragggeber: Mandanten, die sich von Anfang an auf die Höhe der zu erwartenden Kosten einrichten, und diese ggf. im Wege der Ratenzahlung als Vorschuss leisten, werden nach Erledigung der Angelegenheit nicht von einer unerwartet hohen Rechnung überrascht. Ein weiterer Vorteil in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten: Vorschüsse stellen als Anwaltsgebühren Werbungskosten zur Erhaltung des Arbeitsplatzes dar. Wenn diese Werbungskosten noch im Jahr der Tätigkeit anfallen, ist die Steuerprogression, die auf diese Kosten entfallen, im Zweifel höher als im Folgejahr.
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